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Ab Montag neue Bestimmungen zur Maskenpflicht

Ab Montag neue Bestimmungen zur Maskenpflicht

Hier die wichtigsten Punkte:

1) Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum
Sitzen die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht. Umgekehrt gilt somit: Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler, z.B. von einem Sitzplatz zu einem anderen oder zur Tafel, gilt die Maskenpflicht.

2) Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer.

3) Für Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen gilt:
Die Maskenpflicht besteht für Lehrkräfte und weitere am Unterricht mitwirkende Personen nicht, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

4) In folgenden Fällen muss dennoch die Maske getragen werden:

a) Eintritt der sog. „Alarmstufe“
Würde das Infektionsgeschehen so ansteigen, dass die sog. „Alarmstufe“ ausgerufen wird, gilt die Maskenpflicht auch wieder generell im Klassenzimmer- und Betreuungsraum.

b) Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe auf, gilt für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte dieser Klasse oder Gruppe eine Maskenpflicht im Klassen- oder Betreuungsraum für die Dauer von fünf Schultagen (analog zur täglichen Testung).

5) Singen im Unterricht
Für das Singen im Unterricht gibt es künftig zwei Möglichkeiten:
* ohne Maske, aber mit einem Mindestabstand von zwei Metern (wie bisher),
* mit Maske, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Auch dann sollte der Abstand jedoch so groß sein, wie die räumlichen Verhältnisse es zulassen.

Selbstverständlich dürfen die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte ihre Maske weiterhin freiwillig tragen.

 

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